BPatG – 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow: Prioritätsjüngere Markenserien
BPatG, Entsch. v. 14. April 2008 – 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow:
Leitsatz: Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.
siehe auch: Mittelbare Verwechslungsgefahr (ipwiki.de)