Comments (2)

  • Dr. Martin Meggle-Freund

    Die Entscheidungsgründe liegen mir noch nicht vor. Der erteilte Patentanspruch 1 von EP 0 927 945 liest sich wie folgt:


    1. Verfahren in einem Computersystem zum Bestellen eines
    Geschenks zur Lieferung von einem Geschenkgeber zu einem Empfänger, wobei das Verfahren aufweist:

    Empfangen (1401, 1404) eines Hinweises von dem Geschenkgeber, dass das Geschenk zu dem Empfänger geliefert werden soll, und einer elektronischen Mail Adresse des Empfängers; und

    Senden (1409) eines Hinweises auf das Geschenk und die empfangene elektronische Mail-Adresse zu einem Computersystem für Geschenklieferungen,

    wobei das Computersystem für Geschenklieferungen eine Lieferung des Geschenks koordiniert durch:

    Senden (1501b) einer elektronischen Mail-Nachricht, die an die elektronische Mail-Adresse des Empfängers adressiert ist, wobei die elektronische Mail-Adresse den Empfänger auffordert, Lieferungsinformation umfassend eine Postadresse für das Geschenk bereitzustellen;

    Beim Empfangen der Lieferungsinformation, elektronisches Initiieren (1701-1708) einer Lieferung des Geschenks in Übereinstimmung mit der empfangenen Lieferungsinformation.

    Das sieht mir schon sehr nach einem Geschäftsverfahren aus. Zumindest sehe ich nicht auf Anhieb, worin der geforderte techische Beitrag zu sehen sein soll.

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