BGH – X ZB 6/05: Das Patent darf im Einspruchsverfahren grundsätzlich nur insoweit widerrufen werden, als die Widerrufsgründe reichen
Für die Praxis interessant dürfe die aktuelle Entscheidung des BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II sein:
Der Senat betont in dieser Entscheidung, daß das Patent grundsätzlich nur insoweit widerrufen werden darf, als die Widerrufsgründe reichen.
Enthält ein Patent zwei oder mehrere selbständige Ansprüche, von denen sich einer als nicht rechtsbeständig erweist, darf das Patent nicht schon deshalb in vollem Umfang widerrufen werden. Da der Patentinhaber nicht gehalten ist, im Einspruchsverfahren einen Antrag zu stellen, darf allein aus dem Umstand, dass der Patentinhaber nicht ausdrücklich auch die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang einzelner Patentansprüche begehrt, nicht geschlossen werden, er sei nicht (hilfsweise) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang dieser selbständigen Ansprüche einverstanden.
In der Praxis sollte dies den Patentinhaber entlasten, denn es sollte ausreichen, daß dieser deutlich kenntlich macht, daß er auch mit einer nur teilweisen Aufrechterhaltung des Patents einverstanden ist. Gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz ist die Einspruchsabteilung (bzw. der erkennende Senat im Einspruchsbeschwerdeverfahren) damit dazu angehalten, festzustellen, welche Ansprüche von den Widerrufsgründen betroffen sind und welche nicht.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Patentinhaber gar keinen Antrag gestellt hat.
Beantragt hingegen der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzenaufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich. In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist.
Der BGH bezieht sich in dieser Entscheidung allerdings nur auf selbständige Ansprüche. Zudem geht der Leitsatz nicht so weit wie die Formulierung in den Entscheidungsgründen.