BGH – X ZB 41/03: Patentinhaberwechsel jetzt auch im Einspruchsverfahren nach § 265 (2) ZPO

aus BGH, Beschl. v. 17. April 2007 – X ZB 41/03

Wie im Nichtigkeitsverfahren [→ Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren] ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.

Die Nebenintervention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents ist – nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren – zuzulassen.

Die neue Patentinhaberin kann als Rechtsnachfolgerin kann dem Beschwerdeverfahren als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beitreten (§ 66 ZPO) und kann das Streitpatent beschränkt verteidigen, soweit sie sich damit nicht in Widerspruch zur „Hauptpartei“, dem bisherigen Patentinhaber, setz.

-> Beteiligtenwechsel im Einspruchs(beschwerde)verfahren

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