Restschadstoffentfernung: BGH zu § 142 ZPO und § 809 BGB (Ausforschung von Beweismitteln)
Restschadstoffentfernung: Die Bestimmung des § 142 ZPO n.F. ist wie die materiellrechtliche Norm des § 809 BGB [→ Besichtigungsanspruch] ein Mittel, einem Beweisnotstand des Klägers zu begegnen, wie er sich gerade im Bereich der besonders verletzlichen technischen Schutzrechte in besonderem Maß ergeben kann [->Vorlageanspruch]