BGH, X ZB 1/16 – Ventileinrichtung
BGH, Beschluss vom 8. November 2016 – X ZB 1/16 – Ventileinrichtung
Amtliche Leitsätze:
a) Das Patentgericht ist nicht befugt, <a href="http://www flagyl price usa.ipwiki.de/patentrecht:neue_widerrufsgruende_im_einspruchsbeschwerdeverfahren“>im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 – X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 – AluminiumTrihydroxid).
b) Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten ist, darf der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.
Blog rund um den gewerblichen Rechtschutz » Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem BPatG
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