Monat: März 2010

BGH, X ZR 65/05 – einteilige Öse: Zur Frage des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – X ZR 65/05 – einteilige Öse

Amtlicher Leitsatz (PatG § 4; EPÜ Art. 56):

Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.

BGH, I ZR 23/07 – Vorbeugen mit Coffein!

BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – I ZR 23/07 – Vorbeugen mit Coffein!

Amtliche Leitsätze:

UWG § 4 Nr. 11; LFGB § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Fall 2

a) Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB enthält keine Erweiterung, sondern lediglich eine der Konkretisierung dienende Erläuterung des Irreführungsverbots in § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB und erfasst daher inhaltlich zutreffende Werbeaussagen nicht.

b) Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der einem kosmetischen Mittel beigelegten Wirkung kann sich auch schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.

siehe auch: Marktverhaltensregeln

BGH, X ZR 28/06 – Hubgliedertor II: Unzulässige Erweiterung

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 – X ZR 28/06 – Hubgliedertor II

Amtlicher Leitsatz:

Eine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterlagen gewesen ist, kann nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der darin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führt.

BGH, X ZR 27/06 – Hubgliedertor I: unzulässige Erweiterung

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 – X ZR 27/06 – Hubgliedertor I

Amtlicher Leitsatz:

Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte.

BPatG, 35 W (pat) 6/07: Beschränkung der Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle

BPatG, Beschluss v. 29. Oktober 2009 – 35 W (pat) 6/07

Aus der Beschlussbegründung:

Im Rahmen der sog. absoluten Schutzvoraussetzungen prüfte die Gebrauchsmusterstelle, ob eine gebrauchsmusterfähige Erfindung oder ob eine technische Lehre vorliegt oder ein Schutzausschluss für Computerprogramme oder für ein Verfahren Schutz beansprucht wird. Diese Übung geht auf eine Zeit zurück, in der es aufgrund des Raumformkriteriums leicht zu erkennen war, „ob der Gegenstand, für den die Eintragung begehrt wurde, seiner Art nach im damaligen Anwendungsbereich des Gebrauchsmusterschutzes
lag“. Durch die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften ist der Bereich, für den Gebrauchsmuster eingetragen werden können, deutlich ausgeweitet worden. Dies kann, zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, beispielsweise bei der Beurteilung der Technizität oder der Frage, ob ein Verfahren vorliegt oder nicht.

Nun aber:

Es existiert keine gesetzliche Grundlage, die es der Gebrauchsmusterstelle erlauben würde, im Eintragungsverfahren die absoluten Schutzhindernisse zu prüfen.

Sollen abweichend von seinem Charakter als Registerverfahren bereits im Eintragungsverfahren nicht nur die formellen, sondern auch die sog. absoluten Schutzvoraussetzungen von der Gebrauchsmusterstelle überprüft werden, erfordert dies eine eindeutige gesetzliche Regelung. Dies kann der Gesetzgeber ohne weiteres dadurch erreichen, dass er im Wege der Verweisung in § 8 Abs. 1 S. 1 GebrMG die Eintragung nicht nur von der Einhaltung der in den §§ 4 und 4a GebrMG enthaltenen formellen Anforderungen abhängig macht, sondern auch vom Nichtvorliegen der in den §§ 1 Abs. 2 und 2 GebrMG geregelten Schutzausschließungsgründe unter Einschluss der Prüfung, ob die betreffende Anmeldung die in § 1 Abs. 2 GebrMG genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beansprucht.

siehe auch: Formalprüfung (ipwiki.de)

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