Monat: Januar 2010

BGH, Xa ZB 38/08 – Dichtungsanordnung: Notwendigkeit der Anhörung im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren vor dem BPatG

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – Xa ZB 38/08 – Dichtungsanordnung

Amtlicher Leitsatz:

PatG (Fassung: 1.7.2006) § 59 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1

Das Patentgericht hat in einem erstinstanzlichen Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten eine öffentliche mündliche Anhörung oder eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2006 bei ihm anhängig geworden ist.

BGH, I ZR 169/07 – BTK: Zur Angemessenheit eines fiktiven Lizenzsatzes bei einer Kennzeichenverletzung

BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 169/07 – BTK

Amtliche Leitsätze:

MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5, § 15 Abs. 5 a.F.

a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.

b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.

siehe auch: Lizenzanalogie

BGH, X ZR 11/06 – Entsorgungsverfahren

BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – X ZR 11/06

Amtlicher Leitsatz:

GG Art. 101 Abs. 1

Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.