Monat: Februar 2009

BGH- X ZR 89/07: Olanzapin

BGH, Urt. v. 16. Dezember 2008 – X ZR 89/07 – Olanzapin

a) Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung des Sen.Urt. v. 16.12.2003 – X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 – Fahrzeugleitsystem).

b) Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (Fortführung von BGHZ 128, 270 – Elektrische Steckverbindung).

c) Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von BGHZ 103, 150 – Fluoran).

siehe auch: Neuheit (ipwiki.de)

BPatG – 28 W (pat) 31/08: Charm Point

BPatG, Entsch. v. 10. Dezember 2008, 28 W (pat) 31/08 (Leitsätze)

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.

„Charm point“ und „charm Club“ ist für Waren der Klassen nicht verwechselbar, da „charm“ die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.

BPatG, 21 W (pat) 20/06 – Patentanwalt als Einsprechender

BPatG, Entsch. v. 30. Oktober 2008, 21 W (pat) 20/06 (Leitsätze)

Amtliche Leitsätze:

1. Lässt die am letzten Tag der Einspruchsfrist eingereichte Einspruchsschrift die
Person des Einsprechenden offen, muss durch Auslegung festgestellt werden, ob
sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens eine eindeutige Zuordnung
zu einer bestimmten Person ermitteln lässt.

2. Um den Patentanwalt, der den Einspruchsschriftsatz verfasst hat, selbst eindeutig als
Einsprechenden identifizieren zu können, reichen die Angabe des vollständigen
Namens, der Berufsbezeichnung und die Verwendung des Briefkopfs der Kanzlei,
dem der Patentanwalt angehört, allein nicht aus. Da Rechts- und Patentanwälte
üblicherweise im Namen Dritter tätig werden, sind weitere Umstände erforderlich, aus
denen sich ergibt, dass der Anwalt außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für
einen Dritten, sondern im eigenen Namen auftreten wollte.

3. Lässt der Gesamtinhalt des Einspruchsschriftsatzes aus Empfängersicht mehrere
Alternativen zu, ist eine eindeutige Identifizierung des Einsprechenden nicht möglich
und der Einspruch unzulässig.

siehe dazu: Einspruchserklärung (ipwiki.de)

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